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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 26.05.2017
Vorbemerkung zur Informationsreihe "Datenschutzreform 2018"
Vierzig Jahre nach dem Inkrafttreten des ersten Bayerischen Datenschutzgesetzes kommt es im Jahr 2018 zu einer weitreichenden Datenschutzreform. Insbesondere wird die Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union - und damit auch im Freistaat Bayern - unmittelbar gelten. Zu ausgewählten Themenbereichen des neuen Datenschutzrechts stellt der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz daher an dieser Stelle in loser Folge Informationen und Hilfestellungen bereit.
Entsprechend der jetzigen Kontroll- und zukünftigen Aufsichtszuständigkeit des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz richten sich diese Informationsbeiträge in erster Linie an die bayerischen - insbesondere staatlichen und kommunalen - öffentlichen Stellen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Datenschutz-Grundverordnung gerade für den öffentlichen Bereich eine Vielzahl von sogenannten "Öffnungsklauseln" vorsieht, die der Ergänzung bzw. Ausfüllung durch die mitgliedstaatlichen Gesetzgeber bedürfen. Bis die diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren - insbesondere auf bayerischer Ebene - abgeschlossen sind, kann daher zu bestimmten Themen nur eine vorläufige Darstellung unter dem Vorbehalt späterer nationaler Regelung erfolgen.
Auch unabhängig hiervon gilt: Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis des neuen Rechts leisten, nehmen aber keine Verbindlichkeit in Anspruch.