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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.12.2008;

Outsourcing von Schreibarbeiten bei Krankenhäusern

Mit dem Problem der externen Vergabe des Schreibens von Arztbriefen, die Behandlungsdaten enthalten, war ich bereits mehrfach konfrontiert. Dies ist Anlass dazu, die entsprechenden Probleme zusammenfassend darzustellen (Stand: 01.12.2008). Dabei hat sich gezeigt, dass folgende Punkte von besonderer Bedeutung sind:

Allgemeiner rechtlicher Hintergrund

Jede Weitergabe von personenbezogenen Daten eines Patienten an eine Stelle außerhalb des Krankenhauses, etwa an ein externes Schreibbüro, führt zu einer Verschlechterung des rechtlichen Schutzes der Patientendaten. Dabei ist insbesondere auf folgendes hinzuweisen:

  1. Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 StGB)
    Jede Weitergabe von personenbezogenen Patientendaten stellt eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht dar, die einer Rechtfertigung bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ärztlichen Schweigepflicht genügen wirtschaftliche Interessen für sich allein nicht, um eine solche Durchbrechung zu rechtfertigen. Sie könnte daher nicht allein damit begründet werden, es sei eben nicht möglich, eine genügende Zahl von Mitarbeitern fest anzustellen (sei es beispielsweise, weil entsprechende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen, sei es, dass entsprechende Bewerber zu den für Schreibkräfte üblichen Konditionen nicht zu gewinnen sind).
  2. Bestimmungen des Bayerischen Krankenhausgesetzes
    Art. 27 Abs. 4 Satz 6 Bayerisches Krankenhausgesetz bestimmt, dass sich ein Krankenhaus zur Verarbeitung von Patientendaten, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind, nur eines anderen Krankenhauses bedienen darf, nicht jedoch sonstiger Stellen.
    Diese Bestimmung steht der Vergabe von Schreibarbeiten der geschilderten Art an Dritte, die keine Krankenhäuser sind, durchweg entgegen.

Zusammenfassend kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass eine Vergabe von Schreibarbeiten an Externe im Allgemeinen unzulässig ist. Etwas anderes gilt nur bei einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Patienten (s. dazu nachfolgend).

Rolle einer möglichen Einwilligung

Aus der Sicht eines Krankenhauses, das Schreibarbeiten extern vergeben will, scheint es angesichts der geschilderten rechtlichen Situation naheliegend, von jedem einzelnen Patienten eine Einwilligung einzuholen und so die geschilderten rechtlichen Bedenken, die einer Vergabe von Schreibarbeiten an externe Schreibbüros entgegenstehen können, zu überwinden.

Vom Grundsatz her erscheint dieser Weg möglich. Dabei wären jedoch insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • Dem Patienten muss die Tragweite seiner Einwilligung klar sein.
  • Soweit es um Erkrankungen geht, die in der gesellschaftlichen Anschauung negativ belegt sind (beispielsweise Geschlechtskrankheiten, Aids, psychische Erkrankungen, Teilbereiche der Gynäkologie), sollten die Schreibarbeiten in keinem Fall durch externe Kräfte durchgeführt werden.
  • Name und Anschrift des beauftragten Schreibbüros sollten dem Patienten mitgeteilt werden, damit er erkennen kann, ob die Vergabe an das konkrete Schreibbüro seine Interessen berührt (etwa, weil dort Bekannte oder Verwandte arbeiten).
  • Auch wenn eine Einwilligung vorliegt, dürfen Unterlagen nur im unbedingt erforderlichen Umfang an den Externen gegeben werden. So ist es regelmäßig nicht statthaft, den Diktatkassetten auch Behandlungsunterlagen beizufügen.

Die Weitergabe von Behandlungsunterlagen wird durchwegs nicht erforderlich sein. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des denkbaren Einwands, dass es einer Schreibkraft möglich sein müsse, die Schreibweise bestimmter Begriffe oder bestimmter Namen nachzuschauen.

Begriffe können - sofern sie immer wieder vorkommen - im Schreibbüro in einem Thesaurus aufgenommen werden. Sollten im Einzelfall wirklich ganz seltene Begriffe zur Anwendung gelangen, erscheint es zumutbar, ihre Schreibweise auf einem beigefügten Zettel zu vermerken.

Das Beifügen eines Zettels erscheint auch dann zumutbar, wenn es um die Schreibweise von Namen geht, sofern die Namen nicht ohnehin - was eindeutig zu bevorzugen wäre - erst nach der Ablieferung des Textes durch das Schreibbüro im Krankenhaus selbst eingefügt werden (beispielsweise durch Aufbringen entsprechender Adreßaufkleber usw.) und im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Schreibbüro lediglich mit einer Patientennummer o.ä. gearbeitet wird.

Konkrete Schlussfolgerungen

Aus den vorstehenden Darlegungen ergeben sich folgende Schlußfolgerungen:

  • Externe Schreibkräfte dürfen nur dann mit dem Erstellen von Arztbriefen beauftragt werden, wenn die erforderlichen Schreibkräfte im Krankenhaus selbst nicht zur Verfügung stehen. Stets muss sich das Krankenhaus bewusst sein, dass eine externe Vergabe die Rechtsposition des Patienten schmälert.
  • Die externen Schreibkräfte sollten in den Räumen des Krankenhauses arbeiten, da dadurch der Gewahrsam des Krankenhauses und damit die Beschlagnahmefreiheit der Krankenunterlagen bestehen bleiben.
  • Die Schreibkräfte sind nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheitenförmlich zu verpflichten, wodurch sie einem Amtsträger gleichgestellt werden. Da sie in der Regel nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 StGB unterliegen, wäre auf diese Weise wenigstens sichergestellt, dass Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht über § 203 Abs. 2 StGB strafrechtlich geahndet werden können. Bei der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Formalien genau einzuhalten, da die Verpflichtung sonst nicht wirksam wird. Nach hiesiger Erfahrung verfügen die Amtsgerichte meist über entsprechende Formulare für ihren internen Dienstbetrieb, da sie häufiger vor der Notwendigkeit stehen, Personen, die sich in der Ausbildung befinden, nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.
  • Wenn ein Patient in die externe Vergabe von Schreibarbeiten nicht einwilligt, sind diese zuverlässig vom Krankenhaus selbst zu erledigen.