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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 1.2.2007

12. Hochschulen

12.1. "Hochschulreform 2006"

Der Bayerische Landtag hat im Mai 2006 unter dem Begriff "Hochschulreform 2006" ein Gesetzespaket zur tiefgreifendsten Reform der bayerischen Hochschullandschaft seit 1973 beschlossen. Ziel dieser Reform ist ein neues, grundlegend modernisiertes Hochschulrecht mit den Schwerpunkten Neuordnung der Hochschulorganisationsstruktur, konkrete und überprüfbare Leistungs- und Finanzvereinbarungen, Erprobung von Globalhaushalten, Schärfung des Profils der Hochschulen durch Konzentration auf Schwerpunkte und Ausbau der auf internationale Nachfrage zugeschnittenen Studienangebote mit international vergleichbaren Abschlüssen.

Im Rahmen meiner Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren konnte ich bei diesem Reformvorhaben auch zahlreiche Verbesserungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht erreichen. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Punkte zu erwähnen:

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG sind bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. Zwar begegnet die damit einhergehende Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Mitautoren keinen datenschutzrechtlichen Bedenken, da sie offensichtlich im Interesse der Betroffenen liegt (Rechtsgedanke des Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG). Allerdings traf Art. 6 BayHSchG in der Fassung des Ressortentwurfs keine Aussage zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der - in der Praxis bei Forschungsvorhaben bedeutsamen - Veröffentlichung von personenbezogenen Daten anderer Personen als der Mitautoren. Erst auf meine Anregung hin wurde in einem neuen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG ein ausdrücklicher Verweis auf Art. 23 Abs. 4 BayDSG aufgenommen; danach ist eine solche Veröffentlichung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Durch diesen Verweis kann nun die notwendige Sensibilisierung der Forschenden für diese nach meinen Erfahrungen wichtige Problematik in der Praxis sichergestellt werden.

Art. 10 BayHSchG regelt insbesondere die Bewertung von Forschung und Lehre. Mit dieser Problematik hatte ich mich bereits ausführlich in Nr. 20.2.1 meines 21. Tätigkeitsberichtes 2004 sowie in Nr. 15.4 meines 19. Tätigkeitsberichtes 2000 auseinander gesetzt.

  • Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG soll die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig bewertet werden. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in nicht personenbezogener Form veröffentlicht werden. Dabei wurde die ausdrückliche Festlegung, dass unter den Begriff der "Ergebnisse der Bewertungen" im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG keine personenbezogenen Daten zu fassen sind, erst aufgrund meiner Bitte in den Gesetzestext aufgenommen.
  • Art. 10 Abs. 2 BayHSchG enthält die Rechtsgrundlagen zur Etablierung eines Qualitätssicherungssystems an den Hochschulen (Datenerhebung und -verarbeitung, Mitwirkungspflicht von Hochschulmitgliedern). Vor allem in Anbetracht der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG insoweit gesetzlich angeordneten Mitwirkungspflicht der Hochschulmitglieder habe ich es für dringend erforderlich gehalten, als Korrelat für die Pflicht zur Angabe personenbezogener Daten ein gesetzliches Verwertungsverbot der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken in den Gesetzestext aufzunehmen. Dies ist durch Schaffung des Art. 10 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG erfolgt. Meiner Meinung trägt ein solches gesetzliches Verwertungsverbot entscheidend dazu bei, die Akzeptanz der gesetzlichen Mitwirkungspflicht und damit auch die Motivation zur Unterstützung des Qualitätssicherungssystems bei den Mitgliedern der Hochschule - dazu gehören gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG auch die Studierenden - zu erhöhen.
  • Gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG können im Rahmen der Bewertung der Lehre die Studierenden als Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden; eine Auskunftspflicht besteht insoweit nicht. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG in der Fassung des Ressortentwurfs erlaubte es sodann grundsätzlich, die dabei gewonnenen personenbezogenen Daten innerhalb der Hochschule zu verwerten.

Im Gesetzgebungsverfahren habe ich mich diesbezüglich für die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage (siehe dazu insbesondere Nr. 20.2.1 meines 21. Tätigkeitsberichtes 2004) ausgesprochen: So durften nach Art. 39 a Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BayHSchG a.F. die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse der studentischen Befragungen allein dem Fachbereichsrat und der Hochschulleitung bekannt gegeben und zur Bewertung der Lehre verwendet werden; zuvor war den betroffenen Lehrenden gem. Art. 39 a Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BayHSchG a.F. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen zu geben. Demgegenüber wurden gem. Art. 39 a Abs. 3 Satz 5 BayHSchG a.F. den Mitgliedern des Fachbereichs nur die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme des betroffenen Lehrenden, zugänglich gemacht. Die wesentlichen Ergebnisse sind eine personenbezogene Zusammenfassung der Bewertung durch die Studierenden, die auch in Form einer "Benotung" bestehen kann. Andere Fachbereiche erhielten schließlich insoweit überhaupt keine Informationen.


Für die Beibehaltung der bisherigen Regelung sprachen meiner Auffassung nach zahlreiche sachliche Gründe: So ist zunächst kein Grund ersichtlich, wieso Detailergebnisse anderen Personen als den Mitgliedern der Hochschulleitung zugänglich gemacht werden sollen. Diese bedürfen dieser Informationen, um die Dienstherrenfunktion der Hochschulleitung wirksam erfüllen zu können. Zur Erfüllung welcher gesetzlichen Aufgabe dritte Personen die vollständigen Evaluationsergebnisse ebenfalls benötigen sollen, ist nicht erkennbar. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse für die Mitglieder der Fakultät ist zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre ebenfalls hinreichend. Eine Verbreitung über alle Fakultäten hinweg ist dagegen sachlich nicht erforderlich; es besteht sogar die Gefahr, dass sie dem Klima innerhalb der Hochschule abträglich sein könnte.


Erfreulicherweise wurden diese Argumente im Gesetzgebungsverfahren großenteils berücksichtigt. So bestimmt nunmehr Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayHSchG, dass die personenbezogenen Daten nur dem Fakultätsrat und der Hochschulleitung bekannt gegeben und für die Bewertung der Lehre verwendet werden dürfen; den betroffenen Lehrpersonen ist dabei gem. Art. 10 Abs. 3 Satz 3 BayHSchG Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen zu geben. Leider hat sich der Gesetzgeber aber dazu entschlossen, die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen nunmehr gem. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayHSchG nicht nur allen Mitgliedern der Fakultät, sondern allen Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme der betreffenden Lehrperson, zugänglich zu machen. Dies halte ich nach wie vor für sachlich nicht erforderlich.

Art. 30 BayHSchG regelt Stellung und Aufgaben des Studiendekans / der Studiendekanin. So ist er / sie u.a. verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen (Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 BayHSchG) und erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht, Art. 30 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG). Dieser Lehrbericht enthält nach Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebotes in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden. Da bereits nach bislang geltendem Recht (Art. 39 a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG a.F.) der Lehrbericht keine personenbezogenen Daten der Bewerteten enthalten
- und daher auch veröffentlicht werden - durfte (vgl. auch insoweit die Nr. 20.2.1 meines 21. Tätigkeitsberichtes 2004), habe ich im Gesetzgebungsverfahren darum gebeten, diese in datenschutzrechtlicher Hinsicht bedeutsame Klarstellung nunmehr in den Gesetzestext selbst aufzunehmen. Dies ist durch Einfügung der Worte "in nicht personenbezogener Form" in Art. 30 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG geschehen.

Auch beim Bayerischen Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) konnte ich eine wesentliche Verbesserung in datenschutzrechtlicher Hinsicht erreichen. Nach der Fassung des Ressortentwurfs des Art. 18 Abs. 4 Satz 6 BayHSchPG durfte bei Berufungen von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Berufungsvorschlag auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. Diese ursprünglich geplante Regelung habe ich als datenschutzrechtlich äußerst bedenklich abgelehnt, da sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung all derer gefährdet, die ohne ihr Wissen und ohne ihr Zutun auf eine Vorschlagsliste gesetzt werden. Davon abgesehen ist es meiner Meinung nach nicht ohne weiteres einsichtig, warum jemand in das Bewerbungsverfahren um eine Hochschullehrerstelle einbezogen werden soll, ohne auch nur im Ansatz eigene Anstrengungen hierzu unternommen zu haben. Schließlich sind auch missbräuchliche Verfahrensweisen - etwa mehrfaches, absichtliches Setzen einer Person, die an den ausgeschriebenen Stellen überhaupt nicht interessiert ist, aus sachfremden Gründen - durchaus denkbar. Erfreulicherweise wurde daraufhin Art. 18 Abs. 4 Satz 6 BayHSchG insoweit ergänzt, als der Berufungsvorschlag nur mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten darf, die sich nicht beworben haben.

12.2. Langzeit-Forschungsprojekt "Bayerisches Absolventenpanel"

In Zusammenarbeit mit den bayerischen Universitäten und Fachhochschulen führt das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung seit 2005 das LangzeitForschungsprojekt "Bayerisches Absolventenpanel" durch. Ziel dieses für die bayerische Hochschulpolitik bedeutsamen Projektes ist es, eine Absolventenbefragung in Bayern zu etablieren, die sowohl das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als auch die bayerischen Hochschulen in regelmäßigen Abständen über die Qualität der Ausbildung sowie den Arbeitsmarkt- und Berufserfolg bayerischer Absolventen informiert. Auf Länderebene gibt es bislang keine vergleichbare Studie.

Im Rahmen des "Bayerischen Absolventenpanels" sollen im Zwei-Jahres-Rhythmus zuverlässige Informationen zu Studium, Berufseinstieg und beruflichem Werdegang bayerischer Hochschulabsolventen erhoben werden. Anstelle einer Querschnittsbefragung wird bei diesem Forschungsprojekt ein Längsschnittdesign gewählt, d.h. die gleiche Gruppe von Personen wird zu mehreren aufeinander folgenden Zeitpunkten befragt. Erforderlich ist damit eine Verknüpfung der Befragungsdaten über die einzelnen Erhebungswellen hinweg.

Durch meine Begleitung des Forschungsprojekts konnte ich bereits in der Konzeptionsphase zu einer datenschutzgerechten Gestaltung des "Bayerischen Absolventenpanels" beitragen. Im Einzelnen möchte ich insbesondere folgende Punkte erwähnen:

  • Zur Erstkontaktierung erhält das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung von den Hochschulen keine Adressdaten der für die Teilnahme an der Befragung in Betracht kommenden Absolventen. Andernfalls hätte dies mit der Zeit zum Aufbau eines bayernweiten, zentralen "Absolventenregisters" geführt, was ich wegen der damit einhergehenden Datenschutzrisiken grundsätzlich ablehne. Vielmehr wird ein so genanntes "Adressmittlungsverfahren" eingesetzt.
  • Zur Durchführung der Folgebefragungen werden beim Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung die Adressdaten der Absolventen erst nach vorheriger, datenschutzgerechter individueller Einwilligung gespeichert. Die Einwilligung kann dabei - worauf in der Teilnehmerinformation ausdrücklich hingewiesen wird - von den Projektteilnehmern jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
  • Zur Verknüpfung der Befragungsdaten wird von der ursprünglich beabsichtigten Verwendung identifizierender Merkmale - etwa die ersten beiden Buchstaben des Namens - abgesehen. Vielmehr wird bei der Bildung der pseudonymen Kennziffer ein datenschutzkonformes Pseudonymisierungsverfahren gewählt.

Unter Beachtung meiner datenschutzrechtlichen Vorgaben gestaltet sich der Ablauf des Projektes nunmehr wie folgt:

Für die Erstbefragung versenden die Hochschulen im Rahmen eines so genannten "Adressmittlungsverfahrens" die vom Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung vorbereiteten Informationsschreiben und Fragebögen an die ausgewählten Absolventen. Diese erteilen - auf freiwilliger Basis - ihre Einwilligung in die Teilnahme an der Studie und senden die Einwilligungserklärung sowie den ausgefüllten Fragebogen unmittelbar an das Staatsinstitut zurück. Das Staatsinstitut speichert die Adressdaten der Teilnehmer unter einer pseudonymen Kennziffer und wertet den Fragebogen nur unter dieser Kennziffer aus; Adress- und Befragungsdaten werden dabei getrennt gespeichert. Sodann führt das Staatsinstitut
- bei fortbestehender Einwilligung - die Folgebefragungen durch; auch hierbei werden Adress- und Befragungsdaten strikt getrennt.

Abweichend von einem "normalen" Adressmittlungsverfahren tragen die von den Hochschulen für die Erstbefragung versandten Informationsschreiben und Fragebögen allerdings als Absender die Adresse des Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung. Auf diese Weise erhält das Staatsinstitut auch die Adressen derjenigen Absolventen, denen die Schreiben nicht zugestellt werden konnten. Auf meine diesbezügliche Nachfrage hin hat das Staatsinstitut ausgeführt, dass es für den Erfolg eines Langzeit-Forschungsprojektes und den Aufbau eines Panels von entscheidender Bedeutung sei, bei der Erstbefragung möglichst viele Absolventen zu erreichen; insbesondere dürfe es nicht zu einem selektiven Ausfall bei bestimmten Gruppen - hier etwa bei den besonders mobilen Absolventen - kommen. Die ohnehin stark belasteten Hochschulverwaltungen sähen sich jedoch - was von den Hochschulen in der Folgezeit bestätigt wurde - nicht in der Lage, die in diesen Fällen erforderlichen, intensiven (u.U. Auslands-)Adressrecherchen zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund habe ich schließlich meine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Übermittlung dieser Adressdaten an das Staatsinstitut mit folgenden Maßgaben zurückgestellt:

  • Die Adressen werden beim Staatsinstitut nur zur Ermittlung der aktuellen Anschrift
    vorübergehend gespeichert.
  • Ist diese ermittelt, ist der Absolvent darauf hinzuweisen, auf welche Art und Weise das Staatsinstitut seine aktuelle Anschrift erlangt hat. Selbstverständlich ist für die Projektteilnahme dann auch - wie in den übrigen Fällen - eine datenschutzgerechte Einwilligung des Absolventen erforderlich.
  • Verweigert der Absolvent diese Einwilligung, sind die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Abschließend hoffe ich, dass meine datenschutzrechtliche Begleitung des "Bayerischen Absolventenpanels" exemplarisch zeigt, dass jedenfalls die zu meinem Bedauern aus Unkenntnis nicht nur im Forschungsbereich oftmals beklagten, angeblichen "datenschutzrechtlichen Hindernisse" der Durchführung und dem Erfolg auch eines Langzeit-Forschungsprojekts nicht entgegen stehen.

12.3. Keine Pflicht zur Veröffentlichung des Lebenslaufes in Dissertationen

Aufgrund einiger Eingaben betroffener Personen befasste ich mich im Berichtszeitraum mit der Frage, ob die in Promotionsordnungen bayerischer Fakultäten enthaltene Pflicht zur Veröffentlichung des Lebenslaufes in Dissertationen in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften steht.

Die betroffenen Doktoranden wandten sich durchaus nicht dagegen, den zuständigen Stellen der Fakultäten im Rahmen des Promotionsverfahrens ihren aktuellen Lebenslauf vorzulegen. Sie sahen sich jedoch aufgrund der durch die Promotionsordnung ihnen auferlegten Pflicht, auch im Falle der Verbreitung über den Buchhandel die Dissertation in gedruckter Form einschließlich Lebenslauf zu veröffentlichen, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Eine zusätzliche Verschärfung erfuhr die Problematik noch dadurch, dass Universitäten zunehmend mehr Dissertationen als Online-Publikationen (sog. eDissertationen) im Internet veröffentlichen und für den weltweiten Zugriff bereit halten. Insoweit befürchtete ein Doktorand, dass beispielsweise kommerzielle Adresshandelsunternehmen oder Identitätsdiebe mit automatisierten Suchprogrammen auf ihre persönlichen Daten zugreifen könnten. Entsprechende, nicht nur nach Ausbildungsrichtungen aufgeteilte Datenbanken angehender Akademiker seien - so die Petition weiter - durchaus als Ziel von Begehrlichkeiten denkbar.

Ich halte nicht nur die durch die jeweilige Promotionsordnung dem Promovenden im Falle der Verbreitung über den Buchhandel auferlegte Pflicht zur Veröffentlichung seines Lebenslaufes, sondern bereits die in der Promotionsordnung enthaltene Pflicht zur Beifügung des Lebenslaufs zu den bei der Universitätsbibliothek abzuliefernden Pflichtexemplaren für datenschutzrechtlich nicht hinnehmbar. Dies gilt erst recht, wenn der Lebenslauf zusätzlich in einer frei zugänglichen Version der Dissertation auf dem Dokumentenserver der Universität bereit gehalten wird.

Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, wozu auch Universitäten gehören, an nicht-öffentliche Stellen - die Leser der Dissertation - ist nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nur zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene (also der Promovierte) kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Selbst wenn man die regelmäßige Erfüllung der ersten Tatbestandsvoraussetzung unterstellte, kann doch von der regelmäßigen Bejahung auch der zweiten nicht ausgegangen werden.

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der der Fakultät im Rahmen des Promotionsverfahrens zugewiesenen Aufgabe - der Prüfung, ob die vorgelegte Arbeit als Nachweis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung und der Fähigkeit des Bewerbers zur selbstständigen sowie vertieften wissenschaftlichen Arbeit geeignet ist - ist die Veröffentlichung des Lebenslaufes des Bewerbers nicht erforderlich. Auch die Tatsache, dass eine solche Veröffentlichungspraxis akademischem Herkommen entspricht, reicht als Begründung für deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit nicht aus.

Nachdem bereits in den Jahren 1995/96 diese Problematik ohne Ergebnis erörtert worden war, habe ich mich im Berichtszeitraum wegen der bayernweiten Bedeutung der Angelegenheit erneut an das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewandt. Dabei habe ich das Staatsministerium auch gebeten zu berücksichtigen, dass eine Streichung der in Promotionsordnungen bayerischer Fakultäten normierten Pflicht zur Veröffentlichung des Lebenslaufes in Dissertationen einen wichtigen Beitrag zu den von der Staatsregierung besonders betonten Deregulierungsanstrengungen leisten würde.

Um die Auffassung der bayerischen Universitäten zu der von mir angeregten Streichung zu erfahren, hat das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst seinerseits Stellungnahmen der Hochschulen sowie der Universität Bayern e.V. - als Verband der bayerischen Universitäten - eingeholt. Eine der betroffenen Universitäten hat daraufhin mitgeteilt, dass sie - in Abkehr von ihrer noch im Jahr 1996 vertretenen Auffassung - im Hinblick insbesondere auf die gesteigerte Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Pflicht zur Veröffentlichung des Lebenslaufes in Dissertationen für nicht mehr erforderlich hält. Erfreulicherweise ist in der Folge auch die Universität Bayern e.V. einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass aus ihrer Sicht zukünftig auf die Veröffentlichungspflicht verzichtet werden kann und sollte.

Ebenso wie das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gehe auch ich daher davon aus, dass die Universitäten ihre Promotionsordnungen zeitnah entsprechend anpassen werden.